Allgemeine Geschäftsbedingungen der abat AG

§ 1 Anwendungsbereich und Leistungserbringung

  1. Für Lieferungen und Leistungen der abat AG, An der Reeperbahn 10, 28217 Bremen („wir“) gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsdurchführung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Auftraggeber von uns jederzeit widerrufen werden, es sei denn, dass wir das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein.
  3. Von uns oder dem Hersteller von Produkten (einschließlich Software) herausgegebene Prospekte, Werbeschriften oder Angaben auf der jeweiligen Homepage sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit unseres Liefergegenstands, wenn wir dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart haben.
  4. Soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, gehören folgende Leistungen nicht zu unserem Leistungsumfang:
    1. die Beschaffung oder Bereitstellung von Fremdsoftware einschließlich Lizenzen an Standardsoftware von Drittherstellern und
    2. Weiter- und Neuentwicklungen einschließlich Patches, Updates und Upgrades von Fremdsoftware, von uns entwickelter Software oder von uns entwickelter Schnittstellen.
  5. Wir dürfen zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der notwendigen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht werden. Soweit dies zum Leistungserfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere zur Beistellung von Rechnerleistung, Infrastruktur und den erforderlichen Softwaresystemen, wenn es nicht abweichend vertraglich geregelt ist.
  2. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers als fehler-haft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Auftraggeber unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
  3. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes haben wir Anspruch auf Ersatz des durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

§ 4 Nutzungsrechte

  1. Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrags erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise Schnittstellen, Software, Konzepte, Darstellungen oder ähnlichem) räumen wir – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Auftraggeber ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechts ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.
  2. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es uns in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Auftraggeber zu nutzen.

§ 5 Free and Open Source Software

Wir behalten uns den Einsatz und die Implementierung von Free and Open Source Software (FOSS) in unsere Liefergegenstände vor, für die ggf. besondere Lizenz-bedingungen gelten. Insoweit schulden wir gegenüber dem Auftraggeber nicht, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind. Wir werden den Auftraggeber über den Einsatz von FOSS informieren, soweit dies nach den jeweils anwendbaren FOSS-Lizenzbedingungen erforderlich ist.

§ 6 Fristen und Termine

  1. Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientierung im Ablaufplan des Projektes. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber uns zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
  2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Epidemien oder Pandemien), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Auftraggeber seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 649 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.

§ 7 Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit diese schriftlich von uns akzeptiert werden. Soweit sich ein Änderungswunsch insbesondere auf die vertraglich festgelegte Vergütung bzw. Termine auswirkt, können wir eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung von Terminen verlangen.
  2. Der Auftraggeber wird auf unseren Wunsch sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Auf Wunsche des Auftraggebers unterstützen wir ihn gegen Vergütung bei der Detaillierung des Änderungsverlangens.

§ 8 Abnahme

  1. Bei unseren Leistungen handelt es sich in der Regel um Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB). Soweit unsere Leistungen oder Teile unserer Leistungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dennoch der Abnahme bedürfen, ist der Auftraggeber hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggebern nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.
  2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn
    • der Auftraggeber die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Absatz 1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder
    • der Auftraggeber nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von uns hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Auftraggeber spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei wir den Auftraggebern bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden.
  3. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahmen.

§ 9 Vergütung / Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, haben wir neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Entgelt für unsere Leistungen wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart.
  2. Bei Verrechnung nach Tages- oder Stundensätzen werden begonnene Einsatzstunden voll berechnet.
  3. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
  4. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung ei-nes Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis sind abweichend von Satz 1 stets möglich.
  5. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sofort fällig zu stellen und von dem Auftraggeber Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung der Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers nahelegt oder wenn sich der Auftraggeber mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
  6. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.

§ 10 Mängelansprüche

  1. Da es sich bei unseren Leistungen in der Regel um Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB) handelt, stehen dem Auftraggeber keine Mängelgewährleistungsrechte zu. Sollte im Einzelfall das gesetzliche Gewährleistungsrecht dennoch Anwendung finden und wir eine mangelhaftete Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat uns der Auftraggeber Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Auftraggebern im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall uns zu.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggeber ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial sind uns gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen uns gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Auftraggeber schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Auftraggeber gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  3. Mängelansprüche müssen vom Auftraggeber schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Auftraggeber behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Auftraggeber Eingriffe in gelieferte Komponenten, Hard- oder Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.
  4. Ergibt sich, dass ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nicht vorliegt, lässt sich ein behaupteter Mangel insbesondere nicht reproduzieren, so sind wir berechtigt, für unsere Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, es sei denn, dem Auftraggebern fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen ihm ggf. ausschließlich die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer § 11 dieser Bedingungen.
  6. Liegt der Mangel in einer nur unerheblichen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Auftraggeber nach unserer Wahl nur ein Recht auf Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt dasselbe bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung, die bei Leistungen gleicher Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
  7. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn Fremdsoftware fehlerhaft ist oder sich nachträglich durch Weiterentwicklungen (einschließlich Patches, Updates oder Upgrades) verändert und unsere Leistungsergebnisse (z.B. Schnittstellen) aus diesem Grund nicht vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit aufweisen.

§ 11 Haftung der abat AG auf Schadensersatz

Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

  1. Dem Grunde nach haften wir für
    • vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln,
    • für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Soweit wir in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, maximal jedoch auf drei Millionen Euro. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
  3. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern.
  4. Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (insbesondere §§ 823 ff. BGB einschließlich etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 840 BGB, § 5 ProdHaftG i.V.m. § 426 BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.

§ 12 Verjährung

  1. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften Werkvertragsrecht Anwendung findet, beginnt die einjährige Verjährung mit der Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
  3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
    3. für das Recht des Auftraggebers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
    4. für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
    5. für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem jeweiligen Vertrag einschließlich aller Nebenverträge entstandenen Forderungen, bleiben Sachlieferungen in unserem Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Auftraggeber das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen.
  2. Der Auftraggeber hat die Ware in kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken zu versichern. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Der Auftraggeber trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

§ 14 Überlassene Unterlagen

Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von Unterlagen, die uns der Auftraggeber übergibt, haftet nur der Auftraggeber. Wir sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Benutzung zu überprüfen. Sollten wir aufgrund der Benutzung solcher Unterlagen von Dritten auf Unterlassung oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber uns von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 15 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten schließen wir erforderlichenfalls Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gemäß Artikel 28 DSGVO ab.

§ 16 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbe-sondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

§ 17 Referenznennung

Wir sind berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber als Referenz öffentlich zu nennen und zu diesen Zwecken Kundenlogos abzubilden (z.B. auf unserer Webseite).

§ 18 Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir an den uns überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

§ 19 Rücktrittsrecht

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

§ 20 Export-/ Reexportbestimmungen

  1. Verkauf, Lieferung, Überlassung, Lizenzierung und Installation von Hard- und Software, inklusive der dienst- und werkvertraglichen Leistungen der abat AG rechnen zur Hochtechnologie und unterliegen deswegen in aller Regel den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie weiteren, vergleichbaren Bestimmungen des Herkunftslandes U.S.A. und anderer Herkunftsländer.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass er diese Vorschriften in eigener Verantwortung beachten wird. Dies gilt auch für alle Produkte, die direkt auf der Grundlage der oben genannten Leistungen der abat AG hergestellt werden. abat AG ist berechtigt, die Erfüllung der Leistungen zu verweigern, wenn dadurch obige Vorschriften verletzt werden.

§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht und verschiedenes

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Sitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
  4. Keine unserer Handlung, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtser-klärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung der Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.