Nachhaltigkeitswissen

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Klimakrise, Mobilitätswende, New Work oder Digitalisierung: das Thema Nachhaltigkeit hat viele Facetten. In unserem Bereich „Nachhaltigkeitswissen“ geben wir Ihnen verschiedene Einblicke zu aktuellen und relevanten Themen der Nachhaltigkeit und, wie Sie die Themen mit ID-Report bewältigen können.

CCF – Corporate Carbon Footprint

Der Corporate Carbon Footprint (CCF) erfasst alle Treibhausgasemissionen, die direkt und indirekt durch die Aktivitäten eines Unternehmens verursacht werden – strukturiert nach Scope 1 (direkte Emissionen), Scope 2 (indirekte energiebezogene Emissionen) und Scope 3 (indirekte Emissionen der vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette). Grundlage für die Bilanzierung ist der Standard des international anerkannten Greenhouse Gas Protocol (GHG Protocol). Eine präzise Unternehmens-CO2-Bilanz ist nicht nur Voraussetzung für die Erfüllung regulatorischer Berichtspflichten wie der CSRD/ ESRS, sondern auch Ausgangspunkt für jede glaubwürdige Dekarbonisierungsstrategie – unabhängig davon, ob diese nach den Vorgaben der SBTi validiert wird oder nicht. 

Mit der SMARTsolution Emission Essentials und der THG-Bilanzierung mit der CSR-Lösung ID-Report bietet abat praxiserprobte Lösungen für die effiziente Erstellung Ihrer Treibhausgasbilanz.

Bei Fragen rund um die THG-Bilanzierung oder der CO2-Reduktion, erfahren Sie hier mehr.

CSDDD – Das EU-Lieferkettengesetz

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), Richtlinie (EU) 2024/1760, ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und schafft einen harmonisierten EU-Rechtsrahmen für unternehmerische Sorgfaltspflichten. 

Im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU wurde der Anwenderkreis der von diesem EU-Lieferkettengesetz betroffenen Unternehmen im Vergleich der ursprünglichen Gesetzgebung reduziert und Umsetzungsfristen verschoben.

Direkt betroffen sind Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten sowie 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz. Nicht-EU-Unternehmen fallen unter den Anwendungsbereich, wenn sie mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz innerhalb der EU erzielen. Zudem sind Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen inbegriffen, wenn innerhalb der EU die Lizenzgebühren mehr als 75 Mio. Euro und der Nettoumsatz bei über 275 Mio. Euro liegen. Die Anwendung der CSDDD muss durch die Unternehmen ab dem 26. Juli 2029 erfolgen. 

Unternehmen sind dazu verpflichtet, mittels eines risikobasierten Ansatzes sowohl den eigenen Geschäftsbereich, Tochtergesellschaften und Geschäftspartner in der vor- und nachgelagerten Aktivitätskette auf Auswirkungen hinsichtlich Menschenrechte und Umwelt zu identifizieren. Im Fall von potentiellen negativen Auswirkungen sind Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und im Fall tatsächlicher Auswirkungen, sind diese zu beheben und Abhilfemaßnahmen umzusetzen. Zudem sind ein Beschwerdeverfahren sowie Meldemechanismus einzurichten. Des Weiteren hat eine jährliche Kommunikation über die Sorgfaltspflichten zu erfolgen.

Bis zum 26. Juli 2028 ist die EU-Richtlinie vollständig in nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zu überführen. Dies soll in Deutschland voraussichtlich über ein neues „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ erfolgen. Dieses soll das bisherige deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ersetzen. 

Das LkSG gilt seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden und seit 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Für die Übergangsphase bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht soll eine Novellierung des LkSG erfolgen und dabei die Berichtspflicht gestrichen werden. Die Erfüllung der LkSG-Berichtspflicht durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde bereits eingestellt. Die Sorgfaltspflichten bleiben jedoch gültig.

Weitere Informationen dazu, warum es auch unabhängig der regulatorischen Entwicklung für Unternehmen relevant ist, sich mit Lieferkettenrisiken auseinanderzusetzen, finden Sie hier.  

CSRD – Die neue EU-Berichtspflicht für nachhaltige Unternehmen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die zentrale Richtlinie der Europäischen Union zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung und löst die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab. Direkt betroffen sind Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten sowie 450 Mio. Euro Nettoumsatzerlösen. Unternehmen, die bereits unter die NFRD gefallen sind, sind bereits berichtspflichtig (in Deutschland ist der verzögerte Prozess der nationalen Umsetzung zu beachten) und alle weiteren Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, ab dem Geschäftsjahr 2027.

Grundlage hierfür ist die Richtlinie (EU) 2022/2464, die am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Diese wurde u.a. mit dem Ziel entwickelt, den Anwenderkreis der Unternehmen, die zur Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen verpflichtet sind, deutlich auszuweiten. Zudem wurde die Integration in den Lagebericht sowie externe Prüfpflicht eingeführt. 

Des Weiteren sollte der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen erhöht und vereinheitlicht werden. Für die Bestimmung der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen wurde das Prinzip der doppelten Wesentlichkeitsanalyse eingeführt. Demnach bewerten Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Perspektiven: zum einen die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Umwelt und die Gesellschaft (Inside-Out) und zum anderen die finanziellen Risiken und Chancen für das Unternehmen selbst (Outside-In). Es sind demnach die Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impacts, Risks and Opportunities – „IRO“s) in Bezug auf ESG-Themen zu identifizieren und diese als Ausgangsbasis für die Identifikation der wesentlichen Datenpunkte heranzuziehen.

Die European Sustainability Reporting Standards (“ESRS”) konkretisieren die Anforderungen an die Berichterstattung und die zu veröffentlichenden Angaben.

Im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU wird der Umfang der zu berichtenden Datenpunkte derzeit verringert, was die Überarbeitung der ESRS zur Folge hat. Die Finalisierung dieser „simplified ESRS“ wird für Mitte 2026 erwartet. Zudem wurde der Anwenderkreis der von der CSRD betroffenen Unternehmen im Vergleich der ursprünglichen Gesetzgebung reduziert und Umsetzungsfristen verschoben. Warum dieser Aufschub jedoch kein Grund zur Entwarnung ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag. Sollten Sie nicht mehr direkt von der CSRD betroffen sein, finden Sie hier mehr darüber, wie es nun mit dem Thema Nachhaltigkeit weitergehen kann.

Die Umsetzung der CSRD – insbesondere die Erstellung der notwendigen Informationsbasis nach ESRS-Vorgaben stellt Unternehmen häufig vor große Herausforderungen. Eine CSR-Software wie ID-Report stellt hierfür eine Lösung für effiziente Datensammlungen, die Sicherstellung der Datenqualität und eine lückenlose Dokumentation für die externe Prüfung dar.

Wie die Einbindung von Nachhaltigkeit in integrierte Managementsysteme erfolgen kann, um sich auf die CSRD-Umsetzung vorzubereiten, können Sie in unserer Success Story mit PETROFER nachlesen. 

EmpCo – Verbraucher stärken, Greenwashing verhindern

Die Directive on Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo), Richtlinie (EU) 2024/825, ist am 26. März 2024 in Kraft getreten und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit umweltbezogenen Werbe- und Nachhaltigkeitsaussagen. Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es, die Transparenz von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu erhöhen, irreführende Werbeaussagen (Greenwashing) zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. 

Umzusetzen sind die Anforderungen grundsätzlich von allen Unternehme, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern im EU-Binnenmarkt anbieten oder bewerben. Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Die Empowering Consumers-Richtlinie führt insbesondere strengere Anforderungen an die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims ein. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“ oder vergleichbare Angaben dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie durch belastbare, überprüfbare und nachvollziehbare Nachweise belegt werden können. Klimaneutralitätsaussagen dürfen nicht auf Kompensationen basieren. Darüber hinaus werden Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung oder transparente Grundlage ausdrücklich eingeschränkt bzw. verboten. Zusätzlich werden Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates von Produkten eingeführt.

Für Unternehmen besteht daher insbesondere Handlungsbedarf bei der Überprüfung von Werbeaussagen, Nachhaltigkeitsversprechen, Umweltkennzeichnungen sowie der gesamten Nachhaltigkeitskommunikation. Sämtliche umweltbezogenen Aussagen müssen auf ihre rechtliche Zulässigkeit, Nachweisbarkeit und Transparenz hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Da es sich bei EmpCo um eine EU-Richtlinie handelt, entfaltet sie ihre Wirkung nicht unmittelbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie weiterer verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften.

Die EmpCo-Richtlinie ist nicht mit der Green Claims Directive (GCD) zu verwechseln. Die GCD sollte ergänzende Vorgaben für die Nachweisführung von Umweltaussagen und Umweltkennzeichnungen sowie deren unabhängige Prüfung einführen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch aufgrund erheblicher politischer und wirtschaftlicher Bedenken ausgesetzt.

ESRS – Europäische Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind das zentrale Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD. Entwickelt von der EFRAG im Auftrag der Europäischen Kommission, legen sie fest, welche Informationen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) offengelegt werden müssen – auf Basis des Prinzips der doppelten Wesentlichkeit. Die 12 Standards umfassen sowohl übergreifende Anforderungen als auch themenspezifische Vorgaben:

ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben

Umwelt

  • E1 Klimawandel
  • E2 Umweltverschmutzung
  • E3 Wasser- und Meeresressourcen
  • E4 Biologische Vielfalt und Ökosystem
  • E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Sozial

  • S1 Eigene Belegschaft
  • S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • S3 Betroffene Gemeinschaften
  • S4 Verbraucher und Endnutzer

Governance

  • G1 Unternehmenspolitik


Da im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU der Umfang der zu berichtenden Datenpunkte derzeit verringert wird, werden die ESRS derzeit überarbeitet. Die Finalisierung dieser „simplified ESRS“ wird für Mitte 2026 erwartet. Mit der Vorbereitung auf die Umsetzung der CSRD sollte dennoch nicht gewartet werden. Hintergründe hierzu können Sie in unserem Blogbeitrag nachlesen. 

Eine valide und prüfsichere Informationsbasis nach ESRS-Vorgaben zu schaffen, stellt Unternehmen häufig vor große Herausforderungen. Mit einer CSR-Software wie ID-Report lassen sich Datensammlungen effizient gestalten, die notwendige Datenqualität sicherstellen und eine transparente Dokumentation für die externe Prüfung umsetzen.
 

EU-Taxonomie – Ihr Wegweiser für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten

Die EU-Taxonomie ist das zentrale Klassifikationssystem der Europäischen Union für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Für berichtspflichtige Unternehmen ist die Taxonomie-Konformität ein wesentlicher Bestandteil der CSRD-Berichterstattung und damit ein zentrales Element des Nachhaltigkeitsmanagements. 

Grundlage hierfür bildet die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die seit dem 12. Juli 2020 in Kraft ist. Als Bestandteil des European Green Deal ist das Ziel der EU-Taxonomie, Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu fördern.

Hierfür wird klargestellt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten zur Erreichung der ökologischen Ziele der Europäischen Union beitragen. Diese umfassen die folgenden 6 Umweltziele:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig, wenn sie:

  1. einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung mindestens eines der Umweltziele leistet (substantial contribution)
  2. und nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt (Do no significant harm – „DNSH“)
  3. sowie unter Einhaltung eines Sozialen Mindestschutzes für Menschrechte & Arbeitsrecht ausgeübt wird (Minimum Safeguards)

Die genaue Definition, welche Wirtschaftsaktivitäten einen wesentlichen Beitrag zu den verschiedenen Umweltzielen leisten, und wann davon auszugehen ist, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wird über technische Bewertungskriterien bestimmt. Diese Kriterien sind innerhalb von Delegierten Rechtsakte der Taxonomie-Verordnung festgelegt.

Im Rahmen der EU-Taxonomie müssen jeweils die taxonomiefähigen sowie taxonomiekonformen Anteile des Umsatzes, der Investitionskosten (CapEx) und der Betriebskosten (OpEx) ausgewiesen werden. Warum der CSRD und damit auch der Offenlegung der Taxonomie-KPI auch nach dem Omnibus-Paket weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Von der Europäischen Kommission wurde ein EU-Taxonomie-Navigator mit verschiedenen Tools und Informationen erstellt, um praktische Hilfestellungen zu liefern.

EUDR – Sorgfaltspflichten für entwaldungsfreie Lieferketten

Die EU Deforestation Regulation (EUDR), Verordnung (EU) 2023/1115, ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und regelt unternehmerische Sorgfaltspflichten hinsichtlich entwaldungsfreier Lieferketten.

Betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe sowie relevante Erzeugnisse dieser Rohstoffe auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Unter diese Rohstoffe fallen Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Eine Vielzahl von Erzeugnissen, die die genannten Rohstoffe beinhalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter Verwendung dieser hergestellt wurden, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich - bspw. Reifen, Möbel oder Schokolade.

Für große und mittlere Unternehmen sowie für kleine nachgelagerte Unternehmen1  greifen die jeweiligen Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026.  Für kleine Erstinverkehrbringer ist die Verordnung ab dem 30. Dezember 2027 anzuwenden (mit Ausnahme von Erzeugnissen, die unter die EU-Holzverordnung (EUTR – EU Timber Regulation) fallen).

Hintergrund der Verordnung ist, die weltweite Entwaldung sowie Waldschädigung zu reduzieren und Treibhausgasemissionen sowie den Verlust der biologischen Vielfalt zu verringern.

Die Verpflichtungen gemäß der EU-Entwaldungsverordnung für Unternehmen hängen von der jeweiligen Rolle innerhalb der Lieferkette sowie der Größe des Unternehmens ab. Insbesondere Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellen, müssen entsprechende Sorgfaltserklärungen nachweisen. Der Nachweis für Entwaldungsfreiheit bedeutet, dass die Erzeugung der Rohstoffe auf Flächen erfolgt ist, auf denen seit 31. Dezember 2020 keine Entwaldung oder im Fall von Holz / Holz-Erzeugnissen zudem keine Waldschädigung stattgefunden hat. Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gelten vereinfachte Anforderungen.

In der nachgelagerten Lieferkette sind u.a. Informationen wie Referenznummern der Sorgfaltserklärungen zu sammeln und zu speichern. Gelangen nachgelagerte Unternehmen zu Informationen darüber, dass die Sorgfaltspflichten möglicherweise nicht erfüllt wurden, müssen Behörden informiert oder eigene Überprüfungen durchgeführt werden. Welche Pflichten genau gelten, hängt einerseits von der Größe des Unternehmens ab und andererseits davon, ob der Erstinverkehrbringer ein direkter Lieferant des eigenen Unternehmens ist oder ob man als Unternehmen weiter hinten in der Lieferkette steht. 

Für Unternehmen bedeutet dies eine umfassende Transparenzpflicht entlang der Lieferkette, verbunden mit erheblichen Sorgfaltspflichten in Beschaffung, Dokumentation und Risikoanalyse.

 

 1Größenkategorien nach §§ 267, 267a HGB (basierend auf der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU): Entscheidend ist, ob mindestens 2 von 3 Schwellenwerten überschritten werden.

FLAG-Emissionen – Forest, Land and Agriculture

FLAG-Emissionen (Forest, Land and Agriculture) umfassen alle Treibhausgasemissionen und -entnahmen, die mit Landnutzung/ Landmanagement und Landnutzungsänderungen verbunden sind. Unter Landnutzungsänderung fallen bspw. Emissionen aus Entwaldung oder Moorentwässerung und unter Landnutzung solche, die bspw. aus dem Einsatz von Düngemitteln und der Bodenbewirtschaftung entstehen. Der Sektor ist für rund 22 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich und damit der drittgrößte Emittent weltweit. 

Gemäß Science Based Targets initiative (SBTi) sind Unternehmen in landintensiven Branchen – etwa der Lebensmittelproduktion dazu verpflichtet, in ihren Emissionsreduktionszielen FLAG-Ziele separat auszuweisen. Auch Unternehmen anderer Sektoren müssen handeln, wenn FLAG-Emissionen mehr als 20 % ihrer gesamten Scope-1-, -2- und -3-Emissionen ausmachen. Die SBTi FLAG-Guidance ist dabei eng verzahnt mit dem Land Sector and Removals Standard des GHG Protocols.

Die Berücksichtigung von FLAG-Emissionen stellt neue, komplexere Anforderungen an die THG-Bilanzierung. In unserem Webinar erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihre Emissionsbilanz um diesen Aspekt erweitern können.

Bei grundlegenderen Fragen rundum das Thema Emissionsbilanzierung, gelangen Sie hier zu weiteren Informationen.

ISSB – Investorenorientierte Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) wurde im November 2021 innerhalb der IFRS Foundation gegründet. Mit den IFRS Sustainability Disclosure Standards bietet ISSB einen globalen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der insbesondere an den Informationsbedürfnissen von Investoren und Banken ausgerichtet ist. Während IFRS S1 allgemeine Anforderungen an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen festlegt, fokussiert IFRS S2 auf klimabezogene Informationen und baut auf den TCFD-Empfehlungen auf. Die SASB-Standards dienen zudem als Leitfaden für die Identifizierung von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen in verschiedenen Branchen und sollen eine entscheidungsrelevante Kommunikation hinsichtlich branchenrelevanter Nachhaltigkeitsthemen ermöglichen.

Für international tätige Unternehmen sind die ISSB-Standards eine wichtige Ergänzung zur europäischen CSRD-/ESRS-Berichterstattung und schaffen eine globale Vergleichsbasis für Investoren.

Für Unternehmen, die seit der Überarbeitung der CSRD nicht mehr von der Berichtspflicht betroffen sind, stellt sich die Frage, ob ISSB nun eine geeignete Option für das ESG-Reporting darstellen könnte. Orientierung auf dem Weg nach der CSRD-Pflicht liefert unser Blogbeitrag.

PCF – Product Carbon Footprint

Der Product Carbon Footprint (PCF) quantifiziert alle Treibhausgasemissionen eines Produkts über seinen gesamten Lebenszyklus – von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung. Methodisch basiert er auf der Ökobilanz (Life Cycle Assessment, LCA) und wird in CO2-Äquivalenten ausgedrückt. 

Einen anerkannten Rahmen für die Bilanzierung liefern der Standard des international anerkannten Greenhouse Gas Protocol (GHG Protocol) sowie ISO 14067. Ziel der produktbezogenen Bilanzierung ist es, Emissionen des gesamten Lebenszyklus aufzudecken, fundierte Entscheidungen in Produktentwicklungen, Herstellungsprozessen und weiteren Phasen treffen zu können und so CO2-Emissionen zu reduzieren.  Für Unternehmen wird der PCF zunehmend relevant, da Kunden und Lieferanten ihn als Nachweis nachhaltiger Produkte einfordern und regulatorische Initiativen wie die EmpCo seine Bedeutung weiter steigern. 

Mit der SMARTsolution Emission Essentials unterstützt abat Sie bei der systematischen Berechnung und Kommunikation Ihrer Produkt-CO2-Fußabdrücke.
Bei Fragen rund um die PCF-Erstellung, allgemeine THG-Bilanzierung oder die CO2-Reduktion, erfahren Sie hier mehr.

PPWR – Die neue EU-Verpackungsverordnung

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Ziel der Verpackungsverordnung ist, Verpackungsvorschriften innerhalb des EU-Binnenmarktes zu harmonisieren, das Aufkommen von Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung sowie das Recycling von Verpackungen im Rahmen einer Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen entlang von Lieferketten: darunter können u.a. Wirtschaftsakteure fallen, die Verpackungen/ Verpackungsmaterial liefern, Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, Verpackungen aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringen oder Verpackungen auf dem EU-Markt bereitstellt. Lediglich für Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und nicht mehr als 2 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz gelten bestimmte Erleichterungen. In den Anwendungsbereich fallen grundsätzlich alle Verpackungen unabhängig der Branche. Die Anwendung der PPWR erfolgt schrittweise, wobei die ersten Anforderungen ab 12. August 2026 durch die Unternehmen umgesetzt werden müssen. 

Zu den Pflichten gelten bereits zu Beginn die Einhaltung technischer Grenzwerte, technische Dokumentationen und Konformitätserklärungen, verschiedene Kennzeichnungspflichten auf den Verpackungen sowie die Überprüfung des Konformitätsbewertungsverfahrens, der technischen Dokumentation sowie von Kennzeichnungen. Im weiteren Verlauf kommen Anforderungen insbesondere hinsichtlich Wiederverwendungsquoten, Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit, Rezyklateinsatz sowie weitere Kennzeichnungspflichten hinzu.

Die genauen Verpflichtungen eines Unternehmens ergeben sich aus seiner jeweiligen Funktion. Die Rolle als Lieferant, Erzeuger, Importeur, Hersteller oder Vertreiber kann dabei abhängig von der betreffenden Verpackung unterschiedlich ausfallen und innerhalb eines Unternehmens variieren.

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt die PPWR unmittelbar ohne nationale Umsetzung. Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird das deutsche Verpackungsrecht jedoch an die neuen EU-Vorgaben angepasst.

SBTi – Wissenschaftsbasierte Klimaziele

Die Science Based Targets initiative (SBTi), ist eine internationale Initiative, die Unternehmen dabei unterstützt, wissenschaftsbasierte Klimaziele zu definieren und zu validieren. Diese Zielsetzungen berücksichtigen die Vorgaben des Pariser Klimaabkommens - d.h. es soll sichergestellt werden, dass die Erderwärmung auf maximal 1,5 °C bzw. deutlich unter 2 °C begrenzt wird, im Vergleich zu einem vorindustriellen Niveau. 

Unternehmen, die sich SBTi-Ziele setzen, verpflichten sich zu messbaren Emissionsreduktionen in Scope 1, 2 und 3. Die Festlegung wissenschaftsbasierter Ziele ist ein starkes Signal an Investoren, Kunden und Mitarbeitende und wird zunehmend als Mindestanforderung für glaubwürdige Klimastrategien betrachtet. 

Bei der Definition von Zielen wird zwischen „near-term targets“ (kurzfristigen Zielen) und „net-zero targets“ (Netto-Null-Zielen) unterschieden. Während sich near-term targets auf Emissionsreduktionen innerhalb der nächsten 5-10 Jahre beziehen, umfassen net-zero targets die Reduktion um mindestens 90 % bis zum Jahr 2050.

Die SBTi stellt umfassende Kriterien zum einen an die Emissionsbilanzierung und an die Definition der Reduktionsziele. Hierfür existieren branchenübergreifende sowie branchenspezifische Vorgaben. 
Bei Fragen rund um die THG-Bilanzierung oder der CO2-Reduktion, erfahren Sie hier mehr.

VSME – Freiwillige europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU

Der VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) ist ein von der EFRAG entwickelter freiwilliger Standard, der nicht-börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen einen pragmatischen Einstieg in die strukturierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen sollte. Hintergrund ist dabei insbesondere, dass diese Unternehmen zwar nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, aber dennoch indirekte betroffen sind. Berichtspflichtige Unternehmen fragen Nachhaltigkeitsdaten entlang ihrer gesamten Lieferkette ab. Für KMU, die als Lieferanten großer Konzerne tätig sind, ist somit ein Rahmenwerk wie der VSME zunehmend relevant.

Da sich im Zuge der Omnibus-Initiative der EU der Anwenderkreis der CSRD erheblich verändert hat, fallen nun auch deutlich größere Unternehmen aus der Berichterstattungspflicht. Ein freiwilliger Standard kann somit nun auch für größere Unternehmen von Bedeutung sein als die KMU und Kleinstunternehmen, für die der VSME ursprünglich entwickelt wurde. Aus diesem Grund soll dieser in den Voluntary Standard (VS) überführt werden. Zusätzliche Relevanz dieses Standards entsteht zudem durch den Schutz von Unternehmen, die nicht unter die Berichtspflicht fallen, vor Informationsabfragen von berichtspflichtigen Unternehmen. Dieser soll durch eine Begrenzung der Daten, die eingefordert werden dürfen, erfolgen („value chain gap“).

Vor allem für Unternehmen, die seit der Überarbeitung der CSRD nicht mehr von der Berichtspflicht betroffen sind, stellt sich die Frage, ob der VSME bzw. VS nun ein geeigneter Standard sein könnte. Orientierung auf dem Weg nach der CSRD-Pflicht liefert unser Blogbeitrag.

CCF – Corporate Carbon Footprint

Der Corporate Carbon Footprint (CCF) erfasst alle Treibhausgasemissionen, die direkt und indirekt durch die Aktivitäten eines Unternehmens verursacht werden – strukturiert nach Scope 1 (direkte Emissionen), Scope 2 (indirekte energiebezogene Emissionen) und Scope 3 (indirekte Emissionen der vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette). Grundlage für die Bilanzierung ist der Standard des international anerkannten Greenhouse Gas Protocol (GHG Protocol). Eine präzise Unternehmens-CO2-Bilanz ist nicht nur Voraussetzung für die Erfüllung regulatorischer Berichtspflichten wie der CSRD/ ESRS, sondern auch Ausgangspunkt für jede glaubwürdige Dekarbonisierungsstrategie – unabhängig davon, ob diese nach den Vorgaben der SBTi validiert wird oder nicht. 

Mit der SMARTsolution Emission Essentials und der THG-Bilanzierung mit der CSR-Lösung ID-Report bietet abat praxiserprobte Lösungen für die effiziente Erstellung Ihrer Treibhausgasbilanz.

Bei Fragen rund um die THG-Bilanzierung oder der CO2-Reduktion, erfahren Sie hier mehr.

CSDDD – Das EU-Lieferkettengesetz

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), Richtlinie (EU) 2024/1760, ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und schafft einen harmonisierten EU-Rechtsrahmen für unternehmerische Sorgfaltspflichten. 

Im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU wurde der Anwenderkreis der von diesem EU-Lieferkettengesetz betroffenen Unternehmen im Vergleich der ursprünglichen Gesetzgebung reduziert und Umsetzungsfristen verschoben.

Direkt betroffen sind Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten sowie 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz. Nicht-EU-Unternehmen fallen unter den Anwendungsbereich, wenn sie mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz innerhalb der EU erzielen. Zudem sind Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen inbegriffen, wenn innerhalb der EU die Lizenzgebühren mehr als 75 Mio. Euro und der Nettoumsatz bei über 275 Mio. Euro liegen. Die Anwendung der CSDDD muss durch die Unternehmen ab dem 26. Juli 2029 erfolgen. 

Unternehmen sind dazu verpflichtet, mittels eines risikobasierten Ansatzes sowohl den eigenen Geschäftsbereich, Tochtergesellschaften und Geschäftspartner in der vor- und nachgelagerten Aktivitätskette auf Auswirkungen hinsichtlich Menschenrechte und Umwelt zu identifizieren. Im Fall von potentiellen negativen Auswirkungen sind Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und im Fall tatsächlicher Auswirkungen, sind diese zu beheben und Abhilfemaßnahmen umzusetzen. Zudem sind ein Beschwerdeverfahren sowie Meldemechanismus einzurichten. Des Weiteren hat eine jährliche Kommunikation über die Sorgfaltspflichten zu erfolgen.

Bis zum 26. Juli 2028 ist die EU-Richtlinie vollständig in nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zu überführen. Dies soll in Deutschland voraussichtlich über ein neues „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ erfolgen. Dieses soll das bisherige deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ersetzen. 

Das LkSG gilt seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden und seit 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Für die Übergangsphase bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht soll eine Novellierung des LkSG erfolgen und dabei die Berichtspflicht gestrichen werden. Die Erfüllung der LkSG-Berichtspflicht durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde bereits eingestellt. Die Sorgfaltspflichten bleiben jedoch gültig.

Weitere Informationen dazu, warum es auch unabhängig der regulatorischen Entwicklung für Unternehmen relevant ist, sich mit Lieferkettenrisiken auseinanderzusetzen, finden Sie hier.  

CSRD – Die neue EU-Berichtspflicht für nachhaltige Unternehmen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die zentrale Richtlinie der Europäischen Union zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung und löst die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab. Direkt betroffen sind Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten sowie 450 Mio. Euro Nettoumsatzerlösen. Unternehmen, die bereits unter die NFRD gefallen sind, sind bereits berichtspflichtig (in Deutschland ist der verzögerte Prozess der nationalen Umsetzung zu beachten) und alle weiteren Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, ab dem Geschäftsjahr 2027.

Grundlage hierfür ist die Richtlinie (EU) 2022/2464, die am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Diese wurde u.a. mit dem Ziel entwickelt, den Anwenderkreis der Unternehmen, die zur Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen verpflichtet sind, deutlich auszuweiten. Zudem wurde die Integration in den Lagebericht sowie externe Prüfpflicht eingeführt. 

Des Weiteren sollte der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen erhöht und vereinheitlicht werden. Für die Bestimmung der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen wurde das Prinzip der doppelten Wesentlichkeitsanalyse eingeführt. Demnach bewerten Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Perspektiven: zum einen die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Umwelt und die Gesellschaft (Inside-Out) und zum anderen die finanziellen Risiken und Chancen für das Unternehmen selbst (Outside-In). Es sind demnach die Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impacts, Risks and Opportunities – „IRO“s) in Bezug auf ESG-Themen zu identifizieren und diese als Ausgangsbasis für die Identifikation der wesentlichen Datenpunkte heranzuziehen.

Die European Sustainability Reporting Standards (“ESRS”) konkretisieren die Anforderungen an die Berichterstattung und die zu veröffentlichenden Angaben.

Im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU wird der Umfang der zu berichtenden Datenpunkte derzeit verringert, was die Überarbeitung der ESRS zur Folge hat. Die Finalisierung dieser „simplified ESRS“ wird für Mitte 2026 erwartet. Zudem wurde der Anwenderkreis der von der CSRD betroffenen Unternehmen im Vergleich der ursprünglichen Gesetzgebung reduziert und Umsetzungsfristen verschoben. Warum dieser Aufschub jedoch kein Grund zur Entwarnung ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag. Sollten Sie nicht mehr direkt von der CSRD betroffen sein, finden Sie hier mehr darüber, wie es nun mit dem Thema Nachhaltigkeit weitergehen kann.

Die Umsetzung der CSRD – insbesondere die Erstellung der notwendigen Informationsbasis nach ESRS-Vorgaben stellt Unternehmen häufig vor große Herausforderungen. Eine CSR-Software wie ID-Report stellt hierfür eine Lösung für effiziente Datensammlungen, die Sicherstellung der Datenqualität und eine lückenlose Dokumentation für die externe Prüfung dar.

Wie die Einbindung von Nachhaltigkeit in integrierte Managementsysteme erfolgen kann, um sich auf die CSRD-Umsetzung vorzubereiten, können Sie in unserer Success Story mit PETROFER nachlesen. 

EmpCo – Verbraucher stärken, Greenwashing verhindern

Die Directive on Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo), Richtlinie (EU) 2024/825, ist am 26. März 2024 in Kraft getreten und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit umweltbezogenen Werbe- und Nachhaltigkeitsaussagen. Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es, die Transparenz von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu erhöhen, irreführende Werbeaussagen (Greenwashing) zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. 

Umzusetzen sind die Anforderungen grundsätzlich von allen Unternehme, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern im EU-Binnenmarkt anbieten oder bewerben. Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Die Empowering Consumers-Richtlinie führt insbesondere strengere Anforderungen an die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims ein. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“ oder vergleichbare Angaben dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie durch belastbare, überprüfbare und nachvollziehbare Nachweise belegt werden können. Klimaneutralitätsaussagen dürfen nicht auf Kompensationen basieren. Darüber hinaus werden Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung oder transparente Grundlage ausdrücklich eingeschränkt bzw. verboten. Zusätzlich werden Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates von Produkten eingeführt.

Für Unternehmen besteht daher insbesondere Handlungsbedarf bei der Überprüfung von Werbeaussagen, Nachhaltigkeitsversprechen, Umweltkennzeichnungen sowie der gesamten Nachhaltigkeitskommunikation. Sämtliche umweltbezogenen Aussagen müssen auf ihre rechtliche Zulässigkeit, Nachweisbarkeit und Transparenz hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Da es sich bei EmpCo um eine EU-Richtlinie handelt, entfaltet sie ihre Wirkung nicht unmittelbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie weiterer verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften.

Die EmpCo-Richtlinie ist nicht mit der Green Claims Directive (GCD) zu verwechseln. Die GCD sollte ergänzende Vorgaben für die Nachweisführung von Umweltaussagen und Umweltkennzeichnungen sowie deren unabhängige Prüfung einführen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch aufgrund erheblicher politischer und wirtschaftlicher Bedenken ausgesetzt.

ESRS – Europäische Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind das zentrale Rahmenwerk für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD. Entwickelt von der EFRAG im Auftrag der Europäischen Kommission, legen sie fest, welche Informationen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) offengelegt werden müssen – auf Basis des Prinzips der doppelten Wesentlichkeit. Die 12 Standards umfassen sowohl übergreifende Anforderungen als auch themenspezifische Vorgaben:

ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben

Umwelt

  • E1 Klimawandel
  • E2 Umweltverschmutzung
  • E3 Wasser- und Meeresressourcen
  • E4 Biologische Vielfalt und Ökosystem
  • E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Sozial

  • S1 Eigene Belegschaft
  • S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • S3 Betroffene Gemeinschaften
  • S4 Verbraucher und Endnutzer

Governance

  • G1 Unternehmenspolitik


Da im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU der Umfang der zu berichtenden Datenpunkte derzeit verringert wird, werden die ESRS derzeit überarbeitet. Die Finalisierung dieser „simplified ESRS“ wird für Mitte 2026 erwartet. Mit der Vorbereitung auf die Umsetzung der CSRD sollte dennoch nicht gewartet werden. Hintergründe hierzu können Sie in unserem Blogbeitrag nachlesen. 

Eine valide und prüfsichere Informationsbasis nach ESRS-Vorgaben zu schaffen, stellt Unternehmen häufig vor große Herausforderungen. Mit einer CSR-Software wie ID-Report lassen sich Datensammlungen effizient gestalten, die notwendige Datenqualität sicherstellen und eine transparente Dokumentation für die externe Prüfung umsetzen.
 

EU-Taxonomie – Ihr Wegweiser für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten

Die EU-Taxonomie ist das zentrale Klassifikationssystem der Europäischen Union für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Für berichtspflichtige Unternehmen ist die Taxonomie-Konformität ein wesentlicher Bestandteil der CSRD-Berichterstattung und damit ein zentrales Element des Nachhaltigkeitsmanagements. 

Grundlage hierfür bildet die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die seit dem 12. Juli 2020 in Kraft ist. Als Bestandteil des European Green Deal ist das Ziel der EU-Taxonomie, Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu fördern.

Hierfür wird klargestellt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten zur Erreichung der ökologischen Ziele der Europäischen Union beitragen. Diese umfassen die folgenden 6 Umweltziele:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig, wenn sie:

  1. einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung mindestens eines der Umweltziele leistet (substantial contribution)
  2. und nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt (Do no significant harm – „DNSH“)
  3. sowie unter Einhaltung eines Sozialen Mindestschutzes für Menschrechte & Arbeitsrecht ausgeübt wird (Minimum Safeguards)

Die genaue Definition, welche Wirtschaftsaktivitäten einen wesentlichen Beitrag zu den verschiedenen Umweltzielen leisten, und wann davon auszugehen ist, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wird über technische Bewertungskriterien bestimmt. Diese Kriterien sind innerhalb von Delegierten Rechtsakte der Taxonomie-Verordnung festgelegt.

Im Rahmen der EU-Taxonomie müssen jeweils die taxonomiefähigen sowie taxonomiekonformen Anteile des Umsatzes, der Investitionskosten (CapEx) und der Betriebskosten (OpEx) ausgewiesen werden. Warum der CSRD und damit auch der Offenlegung der Taxonomie-KPI auch nach dem Omnibus-Paket weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Von der Europäischen Kommission wurde ein EU-Taxonomie-Navigator mit verschiedenen Tools und Informationen erstellt, um praktische Hilfestellungen zu liefern.

EUDR – Sorgfaltspflichten für entwaldungsfreie Lieferketten

Die EU Deforestation Regulation (EUDR), Verordnung (EU) 2023/1115, ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und regelt unternehmerische Sorgfaltspflichten hinsichtlich entwaldungsfreier Lieferketten.

Betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe sowie relevante Erzeugnisse dieser Rohstoffe auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Unter diese Rohstoffe fallen Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Eine Vielzahl von Erzeugnissen, die die genannten Rohstoffe beinhalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter Verwendung dieser hergestellt wurden, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich - bspw. Reifen, Möbel oder Schokolade.

Für große und mittlere Unternehmen sowie für kleine nachgelagerte Unternehmen1  greifen die jeweiligen Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026.  Für kleine Erstinverkehrbringer ist die Verordnung ab dem 30. Dezember 2027 anzuwenden (mit Ausnahme von Erzeugnissen, die unter die EU-Holzverordnung (EUTR – EU Timber Regulation) fallen).

Hintergrund der Verordnung ist, die weltweite Entwaldung sowie Waldschädigung zu reduzieren und Treibhausgasemissionen sowie den Verlust der biologischen Vielfalt zu verringern.

Die Verpflichtungen gemäß der EU-Entwaldungsverordnung für Unternehmen hängen von der jeweiligen Rolle innerhalb der Lieferkette sowie der Größe des Unternehmens ab. Insbesondere Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellen, müssen entsprechende Sorgfaltserklärungen nachweisen. Der Nachweis für Entwaldungsfreiheit bedeutet, dass die Erzeugung der Rohstoffe auf Flächen erfolgt ist, auf denen seit 31. Dezember 2020 keine Entwaldung oder im Fall von Holz / Holz-Erzeugnissen zudem keine Waldschädigung stattgefunden hat. Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gelten vereinfachte Anforderungen.

In der nachgelagerten Lieferkette sind u.a. Informationen wie Referenznummern der Sorgfaltserklärungen zu sammeln und zu speichern. Gelangen nachgelagerte Unternehmen zu Informationen darüber, dass die Sorgfaltspflichten möglicherweise nicht erfüllt wurden, müssen Behörden informiert oder eigene Überprüfungen durchgeführt werden. Welche Pflichten genau gelten, hängt einerseits von der Größe des Unternehmens ab und andererseits davon, ob der Erstinverkehrbringer ein direkter Lieferant des eigenen Unternehmens ist oder ob man als Unternehmen weiter hinten in der Lieferkette steht. 

Für Unternehmen bedeutet dies eine umfassende Transparenzpflicht entlang der Lieferkette, verbunden mit erheblichen Sorgfaltspflichten in Beschaffung, Dokumentation und Risikoanalyse.

 

 1Größenkategorien nach §§ 267, 267a HGB (basierend auf der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU): Entscheidend ist, ob mindestens 2 von 3 Schwellenwerten überschritten werden.

FLAG-Emissionen – Forest, Land and Agriculture

FLAG-Emissionen (Forest, Land and Agriculture) umfassen alle Treibhausgasemissionen und -entnahmen, die mit Landnutzung/ Landmanagement und Landnutzungsänderungen verbunden sind. Unter Landnutzungsänderung fallen bspw. Emissionen aus Entwaldung oder Moorentwässerung und unter Landnutzung solche, die bspw. aus dem Einsatz von Düngemitteln und der Bodenbewirtschaftung entstehen. Der Sektor ist für rund 22 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich und damit der drittgrößte Emittent weltweit. 

Gemäß Science Based Targets initiative (SBTi) sind Unternehmen in landintensiven Branchen – etwa der Lebensmittelproduktion dazu verpflichtet, in ihren Emissionsreduktionszielen FLAG-Ziele separat auszuweisen. Auch Unternehmen anderer Sektoren müssen handeln, wenn FLAG-Emissionen mehr als 20 % ihrer gesamten Scope-1-, -2- und -3-Emissionen ausmachen. Die SBTi FLAG-Guidance ist dabei eng verzahnt mit dem Land Sector and Removals Standard des GHG Protocols.

Die Berücksichtigung von FLAG-Emissionen stellt neue, komplexere Anforderungen an die THG-Bilanzierung. In unserem Webinar erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihre Emissionsbilanz um diesen Aspekt erweitern können.

Bei grundlegenderen Fragen rundum das Thema Emissionsbilanzierung, gelangen Sie hier zu weiteren Informationen.

ISSB – Investorenorientierte Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) wurde im November 2021 innerhalb der IFRS Foundation gegründet. Mit den IFRS Sustainability Disclosure Standards bietet ISSB einen globalen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der insbesondere an den Informationsbedürfnissen von Investoren und Banken ausgerichtet ist. Während IFRS S1 allgemeine Anforderungen an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen festlegt, fokussiert IFRS S2 auf klimabezogene Informationen und baut auf den TCFD-Empfehlungen auf. Die SASB-Standards dienen zudem als Leitfaden für die Identifizierung von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen in verschiedenen Branchen und sollen eine entscheidungsrelevante Kommunikation hinsichtlich branchenrelevanter Nachhaltigkeitsthemen ermöglichen.

Für international tätige Unternehmen sind die ISSB-Standards eine wichtige Ergänzung zur europäischen CSRD-/ESRS-Berichterstattung und schaffen eine globale Vergleichsbasis für Investoren.

Für Unternehmen, die seit der Überarbeitung der CSRD nicht mehr von der Berichtspflicht betroffen sind, stellt sich die Frage, ob ISSB nun eine geeignete Option für das ESG-Reporting darstellen könnte. Orientierung auf dem Weg nach der CSRD-Pflicht liefert unser Blogbeitrag.

PCF – Product Carbon Footprint

Der Product Carbon Footprint (PCF) quantifiziert alle Treibhausgasemissionen eines Produkts über seinen gesamten Lebenszyklus – von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung. Methodisch basiert er auf der Ökobilanz (Life Cycle Assessment, LCA) und wird in CO2-Äquivalenten ausgedrückt. 

Einen anerkannten Rahmen für die Bilanzierung liefern der Standard des international anerkannten Greenhouse Gas Protocol (GHG Protocol) sowie ISO 14067. Ziel der produktbezogenen Bilanzierung ist es, Emissionen des gesamten Lebenszyklus aufzudecken, fundierte Entscheidungen in Produktentwicklungen, Herstellungsprozessen und weiteren Phasen treffen zu können und so CO2-Emissionen zu reduzieren.  Für Unternehmen wird der PCF zunehmend relevant, da Kunden und Lieferanten ihn als Nachweis nachhaltiger Produkte einfordern und regulatorische Initiativen wie die EmpCo seine Bedeutung weiter steigern. 

Mit der SMARTsolution Emission Essentials unterstützt abat Sie bei der systematischen Berechnung und Kommunikation Ihrer Produkt-CO2-Fußabdrücke.
Bei Fragen rund um die PCF-Erstellung, allgemeine THG-Bilanzierung oder die CO2-Reduktion, erfahren Sie hier mehr.

PPWR – Die neue EU-Verpackungsverordnung

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Ziel der Verpackungsverordnung ist, Verpackungsvorschriften innerhalb des EU-Binnenmarktes zu harmonisieren, das Aufkommen von Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung sowie das Recycling von Verpackungen im Rahmen einer Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen entlang von Lieferketten: darunter können u.a. Wirtschaftsakteure fallen, die Verpackungen/ Verpackungsmaterial liefern, Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, Verpackungen aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringen oder Verpackungen auf dem EU-Markt bereitstellt. Lediglich für Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und nicht mehr als 2 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz gelten bestimmte Erleichterungen. In den Anwendungsbereich fallen grundsätzlich alle Verpackungen unabhängig der Branche. Die Anwendung der PPWR erfolgt schrittweise, wobei die ersten Anforderungen ab 12. August 2026 durch die Unternehmen umgesetzt werden müssen. 

Zu den Pflichten gelten bereits zu Beginn die Einhaltung technischer Grenzwerte, technische Dokumentationen und Konformitätserklärungen, verschiedene Kennzeichnungspflichten auf den Verpackungen sowie die Überprüfung des Konformitätsbewertungsverfahrens, der technischen Dokumentation sowie von Kennzeichnungen. Im weiteren Verlauf kommen Anforderungen insbesondere hinsichtlich Wiederverwendungsquoten, Recyclingfähigkeit, Kompostierbarkeit, Rezyklateinsatz sowie weitere Kennzeichnungspflichten hinzu.

Die genauen Verpflichtungen eines Unternehmens ergeben sich aus seiner jeweiligen Funktion. Die Rolle als Lieferant, Erzeuger, Importeur, Hersteller oder Vertreiber kann dabei abhängig von der betreffenden Verpackung unterschiedlich ausfallen und innerhalb eines Unternehmens variieren.

Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt die PPWR unmittelbar ohne nationale Umsetzung. Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird das deutsche Verpackungsrecht jedoch an die neuen EU-Vorgaben angepasst.

SBTi – Wissenschaftsbasierte Klimaziele

Die Science Based Targets initiative (SBTi), ist eine internationale Initiative, die Unternehmen dabei unterstützt, wissenschaftsbasierte Klimaziele zu definieren und zu validieren. Diese Zielsetzungen berücksichtigen die Vorgaben des Pariser Klimaabkommens - d.h. es soll sichergestellt werden, dass die Erderwärmung auf maximal 1,5 °C bzw. deutlich unter 2 °C begrenzt wird, im Vergleich zu einem vorindustriellen Niveau. 

Unternehmen, die sich SBTi-Ziele setzen, verpflichten sich zu messbaren Emissionsreduktionen in Scope 1, 2 und 3. Die Festlegung wissenschaftsbasierter Ziele ist ein starkes Signal an Investoren, Kunden und Mitarbeitende und wird zunehmend als Mindestanforderung für glaubwürdige Klimastrategien betrachtet. 

Bei der Definition von Zielen wird zwischen „near-term targets“ (kurzfristigen Zielen) und „net-zero targets“ (Netto-Null-Zielen) unterschieden. Während sich near-term targets auf Emissionsreduktionen innerhalb der nächsten 5-10 Jahre beziehen, umfassen net-zero targets die Reduktion um mindestens 90 % bis zum Jahr 2050.

Die SBTi stellt umfassende Kriterien zum einen an die Emissionsbilanzierung und an die Definition der Reduktionsziele. Hierfür existieren branchenübergreifende sowie branchenspezifische Vorgaben. 
Bei Fragen rund um die THG-Bilanzierung oder der CO2-Reduktion, erfahren Sie hier mehr.

VSME – Freiwillige europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU

Der VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) ist ein von der EFRAG entwickelter freiwilliger Standard, der nicht-börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen einen pragmatischen Einstieg in die strukturierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen sollte. Hintergrund ist dabei insbesondere, dass diese Unternehmen zwar nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, aber dennoch indirekte betroffen sind. Berichtspflichtige Unternehmen fragen Nachhaltigkeitsdaten entlang ihrer gesamten Lieferkette ab. Für KMU, die als Lieferanten großer Konzerne tätig sind, ist somit ein Rahmenwerk wie der VSME zunehmend relevant.

Da sich im Zuge der Omnibus-Initiative der EU der Anwenderkreis der CSRD erheblich verändert hat, fallen nun auch deutlich größere Unternehmen aus der Berichterstattungspflicht. Ein freiwilliger Standard kann somit nun auch für größere Unternehmen von Bedeutung sein als die KMU und Kleinstunternehmen, für die der VSME ursprünglich entwickelt wurde. Aus diesem Grund soll dieser in den Voluntary Standard (VS) überführt werden. Zusätzliche Relevanz dieses Standards entsteht zudem durch den Schutz von Unternehmen, die nicht unter die Berichtspflicht fallen, vor Informationsabfragen von berichtspflichtigen Unternehmen. Dieser soll durch eine Begrenzung der Daten, die eingefordert werden dürfen, erfolgen („value chain gap“).

Vor allem für Unternehmen, die seit der Überarbeitung der CSRD nicht mehr von der Berichtspflicht betroffen sind, stellt sich die Frage, ob der VSME bzw. VS nun ein geeigneter Standard sein könnte. Orientierung auf dem Weg nach der CSRD-Pflicht liefert unser Blogbeitrag.

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